Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Pflegeeltern muss abgesichert sein. Das heißt: Die Pflegefamilie soll möglichst über ein gesichertes Einkommen verfügen. Denn das monatlich gezahlte Pflegegeld besteht lediglich aus einem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und einem Anerkennungsbetrag für die Erziehungsleistung.
Da es nicht vorgeschrieben ist, dass die Pflegeperson in einer traditionellen Familienform lebt, also beispielsweise auch Alleinerziehende oder Wohngemeinschaften ein Pflegekind aufnehmen können, kann die vom Jugendamt vorausgesetzte notwendige materielle Stabilität für das Pflegekind nur über eine zusätzliche Berufstätigkeit gesichert werden. Viele Elternpaare sind daher in Teilzeit berufstätig, beziehungsweise teilen Vollzeit- und Teilzeitstellen entsprechend der Erziehungstätigkeit auf.
Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Kindes erhalten Sie für Aufwendungen, die Ihr Pflegekind direkt betreffen, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug usw. Sie richtet sich nach dem Alter des Kindes. Die Abgeltung der Erziehungsleistung erhalten Sie für Ihre pädagogischen Bemühungen. Bei Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf und befristeter Vollzeitpflege erhöht sich die Abgeltung der Erziehungsleistung.
Zusätzlich erhalten Sie noch Beihilfen durch eine monatliche Pauschale, die Leistungen für sonstige persönliche Ausstattungen und Schulfahrten sowie den Reisekostenzuschuss und die Weihnachtsbeihilfe abdeckt. Darüber hinaus können Pflegeeltern einen Antrag auf weitere Beihilfen bspw. für Erstausstattung, Bekleidung, Mobiliar, Einschulung, Taufe, Konfirmation u.a. stellen.
Wenn Ihr Pflegekind dauerhaft bei Ihnen lebt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet. Ist das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie (unabhängig davon, ob leibliche Kinder, andere Pflege- oder Adoptivkinder in der Familie leben) so wird ein Betrag in Höhe der Hälfte des Kindergeldes, das für ein erstes Kind gezahlt wird, vom Pflegegeld abgezogen. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so wird ein Betrag in Höhe eines Viertels des Kindergeldes, das für ein erstes Kind gezahlt wird, vom Pflegegeld abgezogen.
Wenn das Pflegekind dauerhaft bei Ihnen lebt, kann es auch auf der Steuerkarte berücksichtigt werden. Dies muss jährlich bis zum 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt eingetragen werden.
Di., 12.11.2024, 18:00 Uhr
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An diesem Abend erhalten Sie einen Überblick zum Thema Pflegekinder und Kurzzeit-Pflegekinder, dazu gehören u.a. Praxisberichte von Pflegeeltern und Informationen über den Bewerbungs- und Vermittlungsweg.
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In diesem Seminar erhalten Sie Informationen zu Themen aus dem Pflegefamilien-Alltag und können sich gemeinsam mit anderen Teilnehmenden intensiv mit Ihrer zukünftigen Aufgabe auseinandersetzen.
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