Wesentliche Grundlagen für die rechtliche Situation von Familien und Pflegefamilien sind das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Eltern haben ein Recht auf Hilfe zur Erziehung, wenn sie mit eigenen Mitteln und Möglichkeiten die Erziehung ihres Kindes nicht oder nicht im ausreichenden Umfang gewährleisten können (§ 27 SGB VIII).
Hilfe zur Erziehung kann unter anderem sein:
Bei der Auswahl einer Pflegestelle oder einer Einrichtung sind die Eltern und das Kind zu beteiligen (§ 36 Abs. 1 SGB VIII).
Wird ein Kind in Vollzeitpflege untergebracht, so soll die Pflegefamilie dem Kind entweder eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Die kurz- oder langfristige Perspektive ist abhängig vom Alter und Entwicklungsstand des Pflegekindes, seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie (§ 33 SGB VIII).
Wenn die Hilfe zur Erziehung zu leisten ist, erstellen die Mitarbeiter*innen des Jugendamtes nach § 36 Abs. 2 SGB VIII unter Einbeziehung aller Beteiligten einen Hilfeplan. Dazu gehören die Eltern, je nach Alter die Kinder oder Jugendlichen, weitere beteiligte Fachkräfte und bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Pflegeeltern. Im Hilfeplan wird festgelegt, welche Ziele in welchem Zeitrahmen erreicht werden sollen. Der Hilfeplan muss regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden. Hat das Kind für lange Zeit seinen Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie, findet hierzu einmal im Jahr eine Hilfekonferenz mit allen Beteiligten statt.
Die Pflegeeltern haben vor der Aufnahme des Kindes und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 37 Abs. 2 SGB VIII).
Wenn Sie ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufnehmen, erhalten Sie einen schriftlichen Pflegevertrag, der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner enthält. Für eine Vollzeitpflege, die nicht durch das Jugendamt vermittelt wird, benötigen die Pflegeeltern eine Erlaubnis ihres Jugendamtes. Ausgenommen hiervon sind nur Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad und Familien, die einem fremden Kind bis zur Dauer von acht Wochen Unterkunft gewähren (§ 44 SGB VIII).
Die Pflegeeltern müssen dem Jugendamt wichtige Ereignisse mitteilen (z. B. ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle, beabsichtigte Wohnungswechsel, Ehescheidungen oder Trennungen) und Auskünfte erteilen. Das Jugendamt überprüft während des Pflegeverhältnisses auch, ob die Pflegeeltern eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung weiterhin gewährleisten (§ 37 Abs. 3 SGB VIII). Ist das Wohl des Pflegekindes in der Pflegestelle gefährdet und sind die Pflegeeltern nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so wird das Jugendamt den Pflegevertrag kündigen bzw. die Erlaubnis widerrufen (§ 44 Abs. 3 SGB VIII).
Die elterliche Sorge für ein Pflegekind liegt meist bei den leiblichen Eltern. Sie beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge (§ 1626 BGB).
Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB). Die elterliche Sorge muss immer dem Alter des Kindes entsprechend zu seinem Wohl ausgeübt werden.
Die Personensorge ist ein Teil der elterlichen Sorge. Wenn Kinder für längere Zeit in einer Pflegefamilie leben, üben Pflegeeltern nach § 1688 BGB die Personensorge stellvertretend für die Eltern aus.
Die gesetzliche Vertretung des Pflegekindes bei Grundentscheidungen (z. B. Wahl bzw. Wechsel der Schulart, Ausbildungsvertrag, Einwilligung zu Impfungen und operativen Eingriffen) bleibt jedoch bei den leiblichen Eltern bzw. dem Vormund oder der Vormundin.
Pflegeeltern sind berechtigt:
Wenn dies zum Wohl des Pflegekindes erforderlich ist, kann der/die Personensorgeberechtigte oder das Familiengericht diese Befugnisse einschränken oder ausschließen.
Bei einer Gefährdung des Wohls des Kindes kann den Eltern die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss ganz oder teilweise entzogen werden (§1666 BGB).
Diese liegt dann bei einem/einer Vormund*in bzw. bei Entzug einzelner Angelegenheiten bei einem/einer Pfleger*in. Vormund*in und Pfleger*in unterstehen der Aufsicht des Familiengerichtes (§ 1837 BGB).
Eltern haben ein Besuchs- und Umgangsrecht mit ihrem Kind (§ 1684 BGB).
Dies gilt auch, wenn die elterliche Sorge entzogen wurde. Nur bei schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls kann das Besuchsrecht zeitweise ruhen.
Zu den Aufgaben von Pflegeeltern gehört auch, die Beziehung des Pflegekindes zu seinen Eltern, z.B. durch Besuchskontakte, zu erhalten.
Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das gilt auch für Pflegeeltern, bei denen das Kind längere Zeit gelebt hat (§ 1685 Abs. 1 und 2 BGB).
Auch wenn die Unterbringung in einer Pflegefamilie auf Dauer angelegt war, ist eine Rückführung zu den Eltern prinzipiell möglich – das passiert in etwa drei Prozent der Fälle.
Die sorgeberechtigten Eltern oder der/die Vormund*in bzw. Ergänzungspfleger*in kann die Herausgabe des Pflegekindes aus der Pflegefamilie verlangen. Das Jugendamt hat dann zu prüfen, ob das Herausgabeverlangen mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Kommt es nicht zur Einigung der Beteiligten, kann das Familiengericht den Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie (§ 1632 Abs. 4 BGB) von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeeltern anordnen, wenn das Kindeswohl durch die Herausnahme gefährdet würde.
Di., 12.11.2024, 18:00 Uhr
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