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Finanzielle Leistungen
und Versicherungen

Pflegeeltern in Berlin erhalten monatlich finanzielle Unterstützung vom Jugendamt, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Diese Geldleistung setzt sich zusammen aus:

  • einer Pauschale für Kosten für den Sachaufwand
  • einer Pauschale für Kosten zur Pflege und Erziehung

Die Pauschale für Kosten für den Sachaufwand erhalten Sie für Aufwendungen, die Ihr Pflegekind direkt betreffen, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug usw. Sie richtet sich nach dem Alter des Kindes.

Die Pauschale für Kosten zur Pflege und Erziehung erhalten Sie für Ihre pädagogischen Engagement im Zusammenleben mit dem Pflegekind/ den Pflegekindern. Bei Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf und befristeter Vollzeitpflege erhöht sich diese Pauschale.

Darüber hinaus können Pflegeeltern einen Antrag auf einmalige Beihilfen bspw. für Bekleidung (auch zu besonderen Anlässen wie Taufe, Einschulung …), Kinderwagen, Fahrrad, Fahrradkindersitz, Autokindersitz, Mobiliar, Einschulung, Taufe, Konfirmation u.a. stellen.

Beispiel-Rechnung für ein Kind in dauerhafter Vollzeitpflege in der Altersstufe 1 – monatliche Beträge

BETRAG 1
Pauschale für Kosten für den Sachaufwand (sozusagen der Lebensunterhalt für das Kind):

  603,00 €
BETRAG 2
Pauschale für die Kosten für Pflege und Erziehung (Abgeltung der Erziehungsleistung):
   
- ohne erweiterten Förderbedarf   420,00 €
- mit erweiterten Förderbedarf   959,00 €
     

Kindergeld, Steuerkarte, usw …

Wenn Ihr Pflegekind dauerhaft bei Ihnen lebt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet. Ist das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie (unabhängig davon, ob leibliche Kinder, andere Pflege- oder Adoptivkinder in der Familie leben) so wird ein Betrag in Höhe der Hälfte des Kindergeldes, das für ein erstes Kind gezahlt wird, vom Pflegegeld abgezogen. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so wird ein Betrag in Höhe eines Viertels des Kindergeldes, das für ein erstes Kind gezahlt wird, vom Pflegegeld abgezogen.

Wenn das Pflegekind dauerhaft bei Ihnen lebt, kann es auch auf der Steuerkarte berücksichtigt werden. Dies muss jährlich bis zum 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt eingetragen werden.

Auf Antrag werden Ihnen die Beiträge zu einer Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung erstattet.

Als Pflegeeltern haben Sie auch Anspruch auf Elternzeit. Diese kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes bis zu einer Dauer von drei Jahren in Anspruch genommen werden, längstens aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Pflegekindes.

Erziehungsgeld bzw. Elterngeld (Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) erhalten Pflegeeltern jedoch nicht.

Kranken- und Haftpflichtversicherung

Pflegekinder sind entweder über ihre Eltern krankenversichert oder sie werden in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Pflegeeltern mitversichert. Wenn Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie mit dem Jugendamt klären, wie die Krankenversicherung des Pflegekindes geregelt wird. Das Jugendamt kann in bestimmten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 40 SGB VIII).

Üblicherweise sind Pflegekinder in der Familienhaftpflichtversicherung der Pflegeeltern eingeschlossen. Hier sind die Ansprüche Dritter versichert, nicht jedoch die Ansprüche von Pflegekindern gegenüber ihren Pflegeeltern und umgekehrt. Besonders wichtig ist, dass Sie eine Versicherung abschließen, die dann eintritt, wenn das Pflegekind gegenüber Ihnen Schadenersatzansprüche geltend machen kann (z. B. das Pflegekind wird durch unachtsames Hantieren beim Kochen schwer verbrüht).

Der Arbeitskreis zur Förderung von Pflegekindern e.V. bietet seinen Mitgliedern eine Sammelhaftpflichtversicherung an, in der auch die gegenseitigen Ansprüche von Pflegekind und Pflegeeltern sowie weiterer Haushaltsangehöriger versichert sind.
Es ist hierbei zu beachten, dass vorsätzlich herbeigeführte Schäden und Schäden, die Dritten oder den Pflegeeltern von unter siebenjährigen Pflegekindern oder geistig behinderten Pflegekindern zugefügt werden, nicht versichert sind. Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben und geistig behinderte Kinder sind gesetzlich für angerichtete Schäden nicht verantwortlich. Möglicherweise kommt hier jedoch eine Haftung der Pflegeeltern aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht.

Meine Mutter hat mich weggegeben, weil sie für mich das Beste wollte.

Simone, 7 Jahre

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Infoabend

Di., 18.02.2025, 18:00 Uhr

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Allgemeiner Infoabend

An diesem Abend erhalten Sie einen Überblick zum Thema Pflegekinder und Kurzzeit-Pflegekinder, dazu gehören u.a. Praxisberichte von Pflegeeltern und Informationen über den Bewerbungs- und Vermittlungsweg.
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Vorbereitungsseminar

In diesem Seminar erhalten Sie Informationen zu Themen aus dem Pflegefamilien-Alltag und können sich gemeinsam mit anderen Teilnehmenden intensiv mit Ihrer zukünftigen Aufgabe auseinandersetzen.
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